(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1249 - 1262)
Abschnitt 1
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen - c)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - d)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - e)
Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen - f)
Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen - g)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen - h)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| 2 bis 4
|
2 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - c)
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
|
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b)
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
|
4 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a)
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - b)
betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c)
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen - d)
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
| |
5 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
6 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
| |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten - b)
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c)
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
|
2 bis 4 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen - b)
Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen - d)
beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten
|
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden - e)
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen
|
4 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Fördersysteme unterscheiden
|
5 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a)
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - b)
betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - d)
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
|
7 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
|
| | - d)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
8 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - a)
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
| |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - b)
Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen - d)
beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten
| 4 bis 6 |
2 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b)
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - e)
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
|
3 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben - b)
geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden - c)
Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben - d)
Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären - e)
bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken - f)
die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
|
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - b)
Transportmittel unterscheiden - f)
Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern
| |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - d)
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden - e)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - g)
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
| |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - b)
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden
| |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
|
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden - b)
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - c)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - d)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern - e)
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
|
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - b)
Transportmittel unterscheiden - c)
Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - d)
Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - e)
Transportwege herrichten und sichern - f)
Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern - g)
Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen - h)
Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
|
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a)
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - b)
betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c)
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen - d)
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
|
3 bis 5 |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - a)
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - b)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
| |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - b)
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c)
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
| |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - c)
Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten
| |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - d)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern - e)
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
| 2 bis 4 |
4 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Fördersysteme unterscheiden - b)
Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c)
Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d)
Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
|
5 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a)
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - d)
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
|
7 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - g)
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
8 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - a)
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - b)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d)
Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - b)
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c)
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
|
5 bis 7 |
2 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b)
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - e)
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
|
3 | Geologie und Gebirgs- mechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben - b)
geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden - c)
Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben - d)
Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären
|
4 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern - b)
Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen - c)
im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen - d)
Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten - e)
Deponiematerial kontrollieren - f)
Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden
|
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - c)
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
|
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - g)
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
| |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - b)
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c)
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
| |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - d)
beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten
|
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b)
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - c)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - e)
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
|
4 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - e)
bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken - f)
die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
|
5 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - b)
Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c)
Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d)
Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
| |
6 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben - d)
Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - e)
Transportwege herrichten und sichern - f)
Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern - g)
Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen - h)
Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
| |
7 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern - b)
Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen - c)
Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten - d)
Wetterdaten bewerten - e)
Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten - f)
Klimaanlagen einbauen und warten
| 6 bis 8
|
8 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen - b)
Grubenbaue durch Ausbau sichern - c)
Grubenbaue funktional unterhalten - d)
Grubenbaue verwahren
| |
9 | Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
Fahrungssysteme unterscheiden - b)
Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c)
Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen - d)
Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
| |
10 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - b)
betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c)
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
| |
11 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - g)
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
12 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d)
Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
| |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b)
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - c)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - e)
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
| |
2 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern - b)
Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen - c)
im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen
|
3 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - c)
Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d)
Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
|
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
|
5 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern - d)
Wetterdaten bewerten - e)
Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten - f)
Klimaanlagen einbauen und warten
| |
6 | Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten - b)
Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden - c)
Versatz einbringen und kontrollieren
| 4 bis 6 |
7 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - b)
Grubenbaue durch Ausbau sichern - e)
betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden
| |
8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - b)
betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c)
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen - e)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| |
9 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - g)
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
10 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d)
Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
| |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - b)
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c)
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
|
2 | Heben und Bewegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen - b)
Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen - c)
Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten
|
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b)
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - e)
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
|
4 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - e)
bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken - f)
die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
|
5 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern - b)
Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen - c)
im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen
|
6 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - b)
Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c)
Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d)
Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
|
7 | Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden - b)
Antriebsaggregate bedienen und warten - c)
Pumpen bedienen und warten - d)
Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten - e)
Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen
|
8 | Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen - b)
Hohlräume durch Ausbau sichern - c)
Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten - d)
Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren - e)
Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen - f)
Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montieren - g)
verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren - h)
Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten - i)
Hohlräume funktionsfähig erhalten - j)
Hohlräume verwahren
| 11 bis 13 |
9 | Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden - b)
Durchführung der Messung unterstützen
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10 | Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | - a)
Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden - b)
Zementationsverfahren beschreiben - c)
Durchführung der Zementation unterstützen
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11 | Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
Aufgaben der Spülung beschreiben - b)
Spülungsarten den Aufgaben zuordnen - c)
Spülung nach Vorgaben bearbeiten - d)
Spülung entsorgen - e)
Spülungsparameter messen und dokumentieren
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12 | Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a)
das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben - b)
Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren - c)
Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden - d)
Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen - e)
Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen
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13 | Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | - a)
Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen - b)
Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen
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14 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - d)
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden - e)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
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15 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
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16 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - a)
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - b)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d)
Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
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