§ 11 BerlinFG 1990
Verfahren bei der Kürzung
(1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.
(2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.
Fußnote(n):
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-04 +++)
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