§ 14 BerlinFG 1990
Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte gehören und bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom fünften auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr an, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach § 7a Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden
- 1.
- für neue bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben;
- 2.
- für in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirtschaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind (Gebäude), wenn sie im Betrieb des Steuerpflichtigen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar
- a)
- der Fertigung oder Bearbeitung von Wirtschaftsgütern, die zum Absatz bestimmt sind, oder der Erzeugung von Energie oder Wärmeoder
- b)
- der Wiederherstellung von Wirtschaftsgüternoder
- c)
- der Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzesoder
- d)
- der Geschäftsführung oder Verwaltung oder der Lagerung von Vorräten im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Tätigkeiten
dienen.
(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können auch in Anspruch genommen werden
- 1.
- für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die ausgebauten oder hergestellten Teile des Gebäudes mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, und
- 2.
- für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an in Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die Gebäude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen.
(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 3 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Fußnote(n):
(+++ § 14: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 4 F. ab 1988-07-25 bis F. 1990-02-02 +++)
(+++ § 14: Zur weiteren Anwendung vgl. § 31 Abs. 4 F. ab 1991-06-24 +++)
(+++ § 14 Abs. 6 F. 1978-12-22: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 F. ab 1988-07-25 +++)
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