§ 14c BerlinFG 1990
Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7c des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1.
- § 7c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden ist,
- 2.
- die Bemessungsgrundlage höchstens 75.000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33 1/3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen kann,
- 3.
- bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrundlage höchstens 100.000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hundert vornehmen kann; § 14a Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Fußnote(n):
(+++ § 14c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 9 F. ab 1990-02-02 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.