§ 26 BerlinFG 1990
Ermäßigung der Lohnsteuer
(1) Die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich bei Arbeitnehmern, die
- a)
- ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begründen oder
- b)
- bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Kalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort überwiegend aufhalten oder
- c)
- - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben.
- 1.
- 30 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 1991 enden,
- 2.
- 18 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1993 enden,
- 3.
- 12 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1993 enden,
- 4.
- 6 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1994 enden;
(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die nach den § 42 Abs. 4, § 42a Abs. 2 oder § 42b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, für die Berechnung des Erstattungsbetrags wie folgt zu ermäßigen:
- 1.
- im Kalenderjahr 1990 um 30 vom Hundert,
- 2.
- im Kalenderjahr 1991 um 27 vom Hundert,
- 3.
- im Kalenderjahr 1992 um 18 vom Hundert,
- 4.
- im Kalenderjahr 1993 um 12 vom Hundert,
- 5.
- im Kalenderjahr 1994 um 6 vom Hundert.
(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so gelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vorschriften des § 25 Abs. 2 entsprechend.
(4) Liegen bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer Arbeitslohnbeträge im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a vor, sind die nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnden Pauschsteuersätze oder die Pauschsteuersätze nach § 40 Abs. 2, § 40a und § 40b des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu ermäßigen; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldwert bestehende Einnahme darstellt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.