§ 5 BerlinFG 1990
Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer
(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in Berlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätten, soweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 2 Anwendung findet;
- 2.
- eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland hat.
(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit seinen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätten;
- 2.
- eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers, wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen Berliner Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen hat; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung;
- 3.
- eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Betriebsstätte eines Unternehmers, der seine Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat;
- 4.
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts und eine politische Partei im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind.
Fußnote(n):
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-24 +++)
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