§ 15 BerVersV
Fristen für die Einreichung
(1) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:
- 1.
- die Formulare F.101.01, F.103.01, F.201.01 und F.202.01 von allen Versicherungsunternehmen, soweit sie zu erstellen sind,
- 2.
- die Formulare F.210.01 bis F.212.01 von den Lebensversicherungsunternehmen,
- 3.
- das Formular F.230.01 von den Krankenversicherungsunternehmen,
- 4.
- das Formular F.203.01 von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen,
- 5.
- die Formulare F.240.01, F.242.01, F.243.01, F.246.01 und F.247.01 von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,
- 6.
- das Formular F.252.01 von den Rückversicherungsunternehmen.
(2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:
- 1.
- die Formulare F.110.01 bis F.113.01, F.213.01 bis F.219.01, F.030.01 und F.030.02 von den Lebensversicherungsunternehmen,
- 2.
- die Formulare F.120.01, F.121.01, F.220.01, F.221.01, F.222.01, F.265.01 von den Pensions- und Sterbekassen,
- 3.
- die Formulare F.130.01 und F.231.01 bis F.238.01 von den Krankenversicherungsunternehmen.
(3) Das Formular F.271.01 gemäß § 11 Nummer 7 ist der Bundesanstalt von den Pensionskassen spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Die in § 17 Satz 2 genannten Pensionskassen müssen das Formular F.271.01 nur für die Geschäftsjahre einreichen, für die sie auch ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 17 einreichen.
(4) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.
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