§ 19 BerVersV

Umfang der Berichterstattung

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt

1.
gemäß Nachweisung 601 durch Lebensversicherungsunternehmen,
2.
gemäß Nachweisung 602 durch Pensionskassen,
3.
gemäß Nachweisung 603 durch Krankenversicherungsunternehmen und
4.
gemäß Nachweisung 604 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

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