§ 19 BerVersV

Umfang der Berichterstattung

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt

1.
gemäß Formular F.601.01 durch Lebensversicherungsunternehmen,
2.
gemäß Formular F.602.01 durch Pensionskassen,
3.
gemäß Formular F.603.01 durch Krankenversicherungsunternehmen und
4.
gemäß Formular F.604.01 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.