§ 7 BerVersV
Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen
(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- 1.
- für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
- 2.
- für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
- 3.
- jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fußnote(n):
(+++ § 7: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)
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