(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1600 - 1606)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 5) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten - b)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden - c)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden - d)
Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwenden - e)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden - f)
Skizzen und Stücklisten anfertigen - g)
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren - h)
Meßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokollieren - i)
Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen - k)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen
| 4*) | | |
6 | Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse (§ 3 Nr. 6) | - a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen - b)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen - c)
Materialbedarf festlegen - d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten - e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren
| 4*) | | |
7 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 7) | - a)
Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen - b)
Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen - c)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - d)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen - e)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen - f)
Werkstücke kennzeichnen
| 3*) | | |
8 | Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 8) | - a)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilen - b)
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß mit Handsäge trennen - c)
Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformen - d)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senken - e)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden - f)
Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder kleben - g)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
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- h)
Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen - i)
Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigen - k)
Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern
| 4 | | |
9 | Erfassen von Meßwerten (§ 3 Nr. 9) | - a)
Meßgeräte handhaben - b)
Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messen - c)
Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen
| 4 | | |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 10) | - a)
Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen - b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - c)
Maschinen, Einrichtungen oder Systeme nach Anweisung warten
| 3*) | | |
11 | Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen (§ 3 Nr. 11) | - a)
mechanische Bearbeitung - aa)
Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählen - bb)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilen - cc)
Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlen
- b)
chemische und elektrolytische Behandlung - aa)
Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilen - bb)
metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienen - cc)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen
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Alternative A: Holzoberflächen - a)
Holzoberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Trocknen, Spachteln, Grundieren, Beizen, Laugen, Wässern, Porenfüllen und Bleichen, behandeln - b)
Holzoberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Schleifen, behandeln - c)
Holzoberflächen durch Polieren, Wachsen, Ausbrennen, Ölen, Färben und Konservieren nachbehandeln
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Alternative B: Kunststoffoberflächen - a)
Kunststoffoberflächen durch vorbereitende Verfahren behandeln - b)
Kunststoffoberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln
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Alternative C: Metalloberflächen - a)
Metalloberflächen durch vorbereitende Verfahren behandeln - b)
Metalloberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln
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12 | Regeln von Produktionsprozessen (§ 3 Nr. 12) | - a)
Meßwerte erfassen und protokollieren - b)
Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluß-Sollwerten regeln - c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten - d)
Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen
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13 | Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 3 Nr. 13) | - a)
Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigen - b)
gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellen - c)
die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten - d)
wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen - e)
mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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14 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 14) | - a)
Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern - b)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten
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- c)
Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
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- d)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden - e)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
| | | 4 | |
- f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - g)
Applikationsparameter in ihrem Zusammenwirken in Bezug auf die Fehlerursachen beurteilen
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15 | Trägerwerkstoffe (§ 3 Nr. 15) | - a)
Herstellungsverfahren und Eigenschaften der Trägerwerkstoffe unterscheiden - b)
Trägerwerkstoffe prüfen und entsprechend ihres Zustandes Korrekturmaßnahmen ergreifen
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16 | Beschichtungsstoffe (§ 3 Nr. 16) | - a)
Eigenschaften von Beschichtungssystemen beurteilen - b)
Lackbestandteile und ihre Wirkungsweise unterscheiden
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- c)
Beschichtungsstoffe für den Verarbeitungszweck einstellen und verarbeiten - d)
Verarbeitungsbedingungen einhalten
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- e)
bei der Einlagerung von Beschichtungsstoffen Lagerbedingungen einhalten - f)
Einflußgrößen für das Zusammenwirken einzelner Schichten bei Beschichtungssystemen berücksichtigen
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17 | Anwenden von Applikationsverfahren (§ 3 Nr. 17) | - a)
Sprühverfahren für flüssige oder pulverförmige Beschichtungsstoffe durchführen - b)
Einflußgrößen des Verfahrens und das Beschichtungsergebnis optimieren
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- c)
Auftragsverfahren durch Walzen, Gießen, Tauchen oder Elektrotauchen ausführen - d)
manuelle Auftragsverfahren ausführen - e)
Applikationsverfahren in Bezug auf Emissions- und Abfallbehandlung optimieren
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18 | Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten (§ 3 Nr. 18) | - a)
optische und mechanische Schichtkenngrößen, insbesondere Schichtdicken, Härte, Haftfestigkeit, Abrieb, Farbton, Glanzgrad und Oberflächenstruktur, messen und dokumentieren - b)
Stoffkonstanten ermitteln, dokumentieren und einhalten
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- c)
verfahrenstechnische Kenngrößen messen, dokumentieren und einhalten - d)
elektrische Größen im Lackierprozeß überwachen, regeln und dokumentieren
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19 | Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen (§ 3 Nr. 19) | - a)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozeß zuordnen
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- b)
Geräte und Anlagen für Vorbehandlung und Applikation einstellen, steuern, regeln und überwachen - c)
Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme des Prozeßleitsystems nach Unterlagen und Anweisung ändern
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- d)
Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, überwachen - e)
Prozeßablauf unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen anhand technischer Unterlagen überwachen und dokumentieren - f)
Verfahren der Stoffrückführung und Stoffrückgewinnung durchführen - g)
Sprühstand oder -kabine mit Peripherieeinrichtungen einstellen und überwachen - h)
Trocknungs- und Energieübertragungsanlagen zur Filmbildung einstellen und überwachen - i)
Abwasser- und Abluftanlagen bedienen und überwachen - k)
Walz-, Gieß-, Druck-, Präge-, Tauch- oder Elektrotauchanlagen einstellen und überwachen - l)
Einrichtungen und Anlagen bedienen sowie bei fehlerhaften Beschichtungen Funktionsmerkmale korrigieren
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20 | Nachbehandeln von Beschichtungen (§ 3 Nr. 20) | - a)
Entschichtungsverfahren beurteilen und auswählen - b)
Beschichtungen auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektromechanischer oder physikalischer Verfahren entfernen - c)
Beschichtungen, insbesondere durch Polieren und Schwabbeln, nachbehandeln
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21 | Optimieren des Gesamtprozesses (§ 3 Nr. 21) | - a)
Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeitsbereich mitwirken - b)
Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beachtung der jeweiligen Organisationsformen, der Entscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungsspielräume optimieren - c)
beim Fertigungsablauf neuer und veränderter Produkte mitwirken und Ergebnisse zur Optimierung nutzen
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22 | Verfahren der Umwelttechnik (§ 3 Nr. 22) | - a)
mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung in den Bereichen Wasser, Luft und Abfall einleiten - b)
berufsbezogene Vorschriften und Regelungen bezüglich Immission, Emission, Abwasser, Abfall und Reststoffe anwenden - c)
mit Betriebsstoffen und Energieträgern sowie den verwendeten Einrichtungen und Anlagen ökonomisch und ökologisch umgehen - d)
Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwendung oder zur Entsorgung bereitstellen
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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