Anlage V BeschussV
Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5
( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1524 - 1526;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
- 1
- Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 sStromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <=500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)bei einer Impulsdauer t <=0,1 ms und Impulsfrequenz <=50/sundSpezifische Energie* <=5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s(* = I2(tief)eff t (I(tief)ff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
- 2
- Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 sStromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <=300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)bei einer Impulsdauer t <=0,1 ms und Impulsfrequenz <=50/sundSpezifische Energie* <=5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
- 3
- Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 sStromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <=50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)bei einer Impulsdauer t <=0,1 ms und Impulsfrequenz <=50/sundSpezifische Energie* <=5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
- 4
- Spezifische EnergieDie „spezifische Energie“, die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit
bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.
I(hoch)2(tief)eff x T
- 5
- Begrenzung der AnwendungsdauerDie Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.