§ 24 BeschV
Schifffahrt- und Luftverkehr
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
- die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr,
- 2.
- die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen,
- 3.
- das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen oder
- 4.
- die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flugnavigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.
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