§ 25 BeschV
Kultur und Unterhaltung
Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Personen erteilt werden, die
- 1.
- eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder
- 2.
- zu einer länger als 90 Tage dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.
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