§ 3 BeschV
Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
Die Zustimmung kann erteilt werden für
- 1.
- leitende Angestellte,
- 2.
- Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
- 3.
- Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
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