§ 1 BestAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird
- 1.
- nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
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