§ 2 BestMstrV
Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
- 1.
- einen Betrieb zu führen,
- 2.
- technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
- 3.
- die Ausbildung durchzuführen und
(2) Im Bestattungsgewerbe sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verfahren und Methoden der Arbeitsplanung und -organisation, von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften einschließlich der Hygienevorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, von Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
- Formalitäten mit Behörden sowie privaten und öffentlich-rechtlichen Dienstleistungseinrichtungen abwickeln, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit planen und veranlassen, insbesondere im Hinblick auf die Bestattungsvorsorge, sowie die Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur,
- 6.
- religiöse Grundlagen sowie regionale, soziale und weltanschauliche Besonderheiten der Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur berücksichtigen,
- 7.
- Erd- und Feuerbestattungen sowie Exhumierungen und Umbettungen unter Berücksichtigung des Einsatzes von Techniken, Werkzeugen, Geräten und Maschinen planen, koordinieren, durchführen und kontrollieren,
- 8.
- Einsatz von Waren und Dienstleistungen unter ökonomischen, ökologischen, gestalterischen, ethischen und hygienischen Aspekten planen, koordinieren und kontrollieren,
- 9.
- technische und organisatorische Aufgaben unter Berücksichtigung von Instrumenten, Methoden und Verfahren zum Betrieb von Friedhöfen wahrnehmen; neue Beisetzungsflächen im Rahmen behördlich vorgegebener Bebauungsplanung erschließen,
- 10.
- technische und organisatorische Aufgaben unter Berücksichtigung von Instrumenten, Methoden und Verfahren zum Betrieb von Krematorien wahrnehmen,
- 11.
- Pläne, insbesondere Arbeits- und Organisationspläne, anfertigen sowie Skizzen und Entwürfe erstellen und präsentieren,
- 12.
- Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
- 13.
- Einsatztauglichkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen überwachen und gewährleisten,
- 14.
- technische, organisatorische und dienstleistungsbezogene Mängel identifizieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 15.
- Leistungen kontrollieren, abnehmen und protokollieren, Vor- und Nachkalkulation durchführen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.