§ 2 BestMstrV

Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

1.
einen Betrieb zu führen,
2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
3.
die Ausbildung durchzuführen und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Bestattungsgewerbe sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verfahren und Methoden der Arbeitsplanung und -organisation, von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften einschließlich der Hygienevorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, von Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
Formalitäten mit Behörden sowie privaten und öffentlich-rechtlichen Dienstleistungseinrichtungen abwickeln, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit planen und veranlassen, insbesondere im Hinblick auf die Bestattungsvorsorge, sowie die Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur,
6.
religiöse Grundlagen sowie regionale, soziale und weltanschauliche Besonderheiten der Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur berücksichtigen,
7.
Erd- und Feuerbestattungen sowie Exhumierungen und Umbettungen unter Berücksichtigung des Einsatzes von Techniken, Werkzeugen, Geräten und Maschinen planen, koordinieren, durchführen und kontrollieren,
8.
Einsatz von Waren und Dienstleistungen unter ökonomischen, ökologischen, gestalterischen, ethischen und hygienischen Aspekten planen, koordinieren und kontrollieren,
9.
technische und organisatorische Aufgaben unter Berücksichtigung von Instrumenten, Methoden und Verfahren zum Betrieb von Friedhöfen wahrnehmen; neue Beisetzungsflächen im Rahmen behördlich vorgegebener Bebauungsplanung erschließen,
10.
technische und organisatorische Aufgaben unter Berücksichtigung von Instrumenten, Methoden und Verfahren zum Betrieb von Krematorien wahrnehmen,
11.
Pläne, insbesondere Arbeits- und Organisationspläne, anfertigen sowie Skizzen und Entwürfe erstellen und präsentieren,
12.
Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
13.
Einsatztauglichkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen überwachen und gewährleisten,
14.
technische, organisatorische und dienstleistungsbezogene Mängel identifizieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
15.
Leistungen kontrollieren, abnehmen und protokollieren, Vor- und Nachkalkulation durchführen.

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