§ 1 BEStrafAktEV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei

1.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
2.
den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und
3.
dem Bundesgerichtshof.

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