Anlage IIB BesÜV2Bek 1997-06-18
(Anlage V des BBesG)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 1422)
Familienzuschlag (Monatsbeträge in DM) | ||
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) | |
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen | 146,78 | 278,67 |
154,16 | 286,05 |
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,50 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 42,50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 34,00 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,50 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: | 136,48 DM |
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 144,87 DM |
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