(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1183 - 1186)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden
| 2 | |
- b)
produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren - c)
technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden - d)
Bemaßungen durchführen
| | 2 |
2 | Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen - b)
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen - c)
Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff herstellen, insbesondere nach Plan - d)
Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen
| 8 | |
- e)
Systemschalungen einsetzen - f)
Abgüsse für Betonbauteile herstellen
| | 4 |
3 | Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen
| 8 | |
- b)
Matten- und Textilbewehrungen einbauen - c)
Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern
| | 8 |
4 | Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach Eigenschaften und Sieblinien - b)
Zementarten auswählen - c)
Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwenden - d)
Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeiten - e)
Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkörper herstellen
| 18 | |
- f)
Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone einsetzen - g)
Mörtel herstellen und verarbeiten
| | 10 |
5 | Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile sowie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen - b)
Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbetonklassen durch Einbringen und Verdichten von Betonen in Formen und Schalungen herstellen
| 24 | |
- c)
Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand bearbeiten - d)
Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand durchführen
| | 12 |
6 | Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Betonbauteile entschalen - b)
Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kennzeichnen
| 4 | |
- c)
Betonbauteile transportieren und lagern - d)
Betonbauteile verladen
| | 4 |
7 | Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Mängel und Schäden feststellen und beurteilen - b)
Materialien zur Ausbesserung auswählen - c)
Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bearbeiten
| | 4 |
8 | Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbesondere schleifen, strahlen und waschen - b)
Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobieren, imprägnieren und versiegeln
| | 10 |
9 | Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen - b)
Betonbauteile versetzen und montieren - c)
kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen herstellen
| | 8 |
10 | Herstellen von Spannbetonfertigteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Spannbetonbauweisen unterscheiden - b)
Spannstahl einbauen, vor- und hochspannen - c)
Spannbetonfertigteile betonieren - d)
Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und lagern
| | 8 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
|
- c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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während der gesamten Ausbildung |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden - b)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden - c)
Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
| 2 | |
6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten - b)
Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden - c)
Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben - d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
| 2 | |
- e)
Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen - f)
Protokolle und Zeichnungen anfertigen - g)
Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen - h)
eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
| | 2 |
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigen - b)
Arbeitsplatz einrichten
|
- c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellen - d)
Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellen - e)
Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
| 4 | |
8 | Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen - b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegen - c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
| 4 | |
- d)
Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten - e)
Produktionsprozesse überwachen - f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen und Wartungsintervalle einhalten
| | 4 |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden - b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - c)
Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen
| 2 | |
- d)
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden - e)
Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleiten - f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - g)
Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informieren - h)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
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