§ 1 BetrPrämDurchfGZuckV

Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen

(1) Der erste Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 1 aufgeteilt.

(2) Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 2 aufgeteilt.

(3) Der dritte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der zusätzliche Betrag im Sinne des § 4 Abs. 3b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 3 aufgeteilt.

(4) Der vierte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 4 aufgeteilt.

(5) Der fünfte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 5 aufgeteilt.

(6) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2010 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 540 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.

(7) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.

(8) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 274 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.