§ 1 BewG§39DV 1
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind
- 1.
- für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Sonderkulturen der Anlage 1,
- 2.
- für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel der Anlage 2
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