§ 2 BewG§81DV

(1) Die Grundsteuerbelastung in jeder Gemeinde wird durch eine Belastungszahl ausgedrückt. Die Belastungszahl ergibt sich durch die Anwendung eines Vervielfältigers auf die Zahl, die am Hauptfeststellungszeitpunkt die Höhe des Hebesatzes bei der Grundsteuer für Grundstücke bestimmt hat.

(2) Der Vervielfältiger ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter
 DarmstadtDüsseldorfHamburgHannover
 abababcabc
I-5567,563,5--56-59,5-
II-63,576,572--60-68-
III76,572908572-647268-
IV8176,599--80,5768176,576
V90-  76,572-908580
VI99-  90-80108-92
VII103,5-        
VIII          
Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter
 KarlsruheKasselKölnMagdeburg
 abababa
I-55-5567,563,5-
II-63,5-6885,580,5-
III-688176,585,5+)80,5-
IV726894,5-94,5++)8981
V76,572103,5-103,5-94,5
VI8176,5    103,5
VII90-     
VIII99-     
Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter
 MünsterNordmarkSaarlandStuttgart
 ababcabab
I7268-59,5--68-72
II8176,567,563,5-8176,5-76,5
III90857268-90-85,580,5
IV99-81-8099-94,589
V  85,5--  103,5-
VI  99--    
VII  103,5-92    
VIII         
Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter
 ThüringenWeser-EmsMünchen, Nürnberg, WürzburgBerlin
 aababc
I--51-5552
II-6359,567,563,5 
III94,57268-68 
IV103,576,57276,572 
V 90858176,5 
VI 99-85,580,5 
VII   94,5- 
VIII   103,5- 

Bei Anwendung der Tabelle ist von dem Gebiet des Landesfinanzamts und dem Bezirk auszugehen, zu denen die Gemeinde nach den Verordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichssteuerblatt S. 1641ff.) oder der Verordnung des Präsidenten des Landesfinanzamts Würzburg über die Bewertung bebauter Grundstücke im Saarland vom 29. Februar 1936 (Reichssteuerblatt S. 193) gehört hat; die Bezirke sind mit römischen Ziffern bezeichnet. Mit den Buchstaben a, b oder c ist die Gemeindegruppe bezeichnet, zu der die Gemeinde nach den §§ 29 und 30 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 31. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), gehört. Ist die Grundsteuer am Hauptfeststellungszeitpunkt abweichend von der nach den §§ 29 und 30 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung anzuwendenden Gemeindegruppe erhoben worden, so ist die Gemeindegruppe maßgebend, die der Erhebung der Steuer zugrunde gelegt worden ist. Waren Bezirke in den Verordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter durch Buchstabenzusätze oder Untergruppen unterteilt, so gelten die Zahlen der Tabelle für den ganzen Bezirk.

(3) Gehört eine Gemeinde am Hauptfeststellungszeitpunkt zu verschiedenen Bezirken oder Gemeindegruppen oder war der Hebesatz innerhalb der Gemeinde unterschiedlich, so ist für die Gemeinde nur eine Belastungszahl anzusetzen; diese ergibt sich als Durchschnitt der zunächst besonders berechneten Belastungszahlen. Bei der Bildung des Durchschnitts sind die Einwohnerzahlen am Hauptfeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

§ 2 Abs. 2 Kursivdruck: Grundsteuer-Durchführungsverordnung aufgeh. durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 G v. 7.8.1973 I 965 mWv 12.8.1973

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.