§ 3 BewG§90DV
Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes:
- 1.
- Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.
- 2.
- Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.
- 3.
- Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.