Art 7 BewGÄndG
In Verbindung mit der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 wird eine Einheitswertstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Als Zählpapiere dienen die Durchschriften der Einheitswertbescheide. Die Zählpapiere dürfen die Namen und die Anschriften der Steuerpflichtigen nicht enthalten.
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