§ 8 BfAG
Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
- 1.
- Mitgliederzahl, Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung, Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung sowie ihre Vertretung nach außen,
- 2.
- Mitgliederzahl, Art der Beschlußfassung des Vorstands und seine Vertretung nach außen, Form der Willenserklärung des Vorstands sowie seiner Unterschrift für die Bundesversicherungsanstalt,
4.
- 5.
- Bildung von Ausschüssen der Organe,
- 6.
- Versichertenälteste, Vertrauenspersonen, ihre Wahl und ihre Befugnisse,
8.
- 9.
- Art der Bekanntmachungen,
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