§ 4 BfAIPG

Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

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