§ 5 BFD-WahlV
Wahlbekanntgabe
(1) Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de folgende Informationen:
- 1.
- die Namen seiner Mitglieder,
- 2.
- die Personen, die Auskünfte über das Wählerverzeichnis erteilen,
- 3.
- den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der Wähler registrieren kann,
- 4.
- die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis,
- 5.
- Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,
- 6.
- den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und
- 7.
- die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.
(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass
- 1.
- nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder Wähler registriert sind und
- 2.
- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvorstand eingelegt werden kann.
(3) Nach Abschluss der Wahl sind die veröffentlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser Internetseite unverzüglich zu löschen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.