§ 7 BfJEAktfKV

Bekanntmachung technischer Anforderungen

(1) Das Bundesamt macht die folgenden technischen Anforderungen an die ihm zur Bearbeitung übersandten Dokumente auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt:

1.
die zulässigen Dateiformate und Versionen;
2.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML zu nutzen sind;
3.
die Einzelheiten zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen an oder in elektronischen Dokumenten.

(2) Das Bundesamt macht auf seiner Internetseite ferner die technischen Anforderungen an die Übermittlungswege bekannt.

(3) Die Gültigkeit der technischen Anforderungen kann zeitlich befristet werden.

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