§ 19 BFöV
Kosten der beruflichen Bildung
(1) Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet:
- 1.
- Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),
- 2.
- Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),
- 3.
- Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),
- 4.
- Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),
- 5.
- Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und
- 6.
- Umzugsauslagen (§ 26).
(2) Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:
Dauer der Förderung nach § 5 Absatz 4 des Soldaten- versorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro | |
1 | 2 | |
1 | 12 | 5 000 |
2 | 18 | 7 000 |
3 | 24 | 9 000 |
4 | 30 | 11 000 |
5 | 36 | 13 000 |
6 | 42 | 15 000 |
7 | 48 | 17 000 |
8 | 54 | 19 000 |
9 | 60 | 21 000 |
Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere
- 1.
- bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
- in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
- 3.
(3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.
(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet.
Fußnote(n):
(+++ § 19 Abs. 2: Zur Weiteranwendung in der bis zum 27.8.2015 geltenden Fassung vgl. § 38 F. 4.8.2019 +++)
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