§ 29 BFöV
Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.
- aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,
- 2.
- wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,
- 3.
- wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder
- 4.
- aus sonstigen Gründen
(2) Eine bewilligte Förderung endet bei
- 1.
- Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,
- 2.
- Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,
- 3.
- Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder
- 4.
- Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.