§ 9 BFöV
Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
(1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:
- 1.
- Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,
- 2.
- Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,
- 3.
- Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
- 4.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,
- 5.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,
- 6.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,
- 7.
- Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- 8.
- Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,
- 9.
- Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,
- 10.
- Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen.
- 1.
- schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
- Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.
(3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:
- 1.
- für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,
- 2.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
- 3.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
- 4.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.
(4) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern
- 1.
- für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,
- 2.
- für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.
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