§ 3a BFStrMG
Knotenpunkte
(1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- für Bundesautobahnen
- a)
- eine Anschlussstelle einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,
- b)
- eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,
- c)
- die Bundesgrenze;
- 2.
- für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher Straßen sowie Kreuzungen.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.