§ 9 BG-V

Übergangsregelungen

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errichtete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlage über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderungen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich umzusetzen. Anderenfalls ist der zuständigen Behörde sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung der entsprechende Nachweis über die Stilllegung der Anlage vorzulegen.

Fußnote(n):

(+++ § 9 Abs. 3: Gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 2 V v. 13.7.2023 I Nr. 186 mit Ablauf d. 26.4.2025 außer Kraft +++)

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