§ 1 BGHWidVertrAnO
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit dadurch über Widersprüche von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten der Besoldung entschieden wird, die sich gegen Entscheidungen richten, für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts besteht.
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