§ 3 BGremBG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- Aufsichtsgremien: Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage, auch wenn deren Mitglieder durch Wahl bestimmt werden;
- 2.
- wesentliche Gremien:
- a)
- Gremien, bei denen die Bundesregierung als Gesamtheit die Mitgliedschaft mindestens eines Mitglieds zu beschließen oder zur Kenntnis zu nehmen hat,
- b)
- Gremien, die wegen ihrer besonderen tatsächlichen, wissenschaftlichen oder zukunftsrelevanten Bedeutung von den Institutionen des Bundes nach Nummer 3 als wesentliche Gremien bestimmt worden sind;
- 3.
- Institutionen des Bundes:
- a)
- die Bundesregierung als Gesamtheit,
- b)
- das Bundeskanzleramt,
- c)
- die Bundesministerien sowie die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien einschließlich der Behörden des jeweiligen Geschäftsbereichs,
- d)
- die weiteren Beauftragten der Bundesregierung und die Bundesbeauftragten sowie
- e)
- die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Recht auf Selbstverwaltung;
- 4.
- vom Bund zu bestimmende Mitglieder: Mitglieder, die die Institutionen des Bundes einzeln oder gemeinsam in ein Aufsichtsgremium oder in ein wesentliches Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen können; ein Mitglied ist nicht vom Bund bestimmt, wenn ein Dritter gegenüber dem Bund ein Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft hat und von diesem Recht Gebrauch macht.
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