§ 66 BHO

Unterrichtung des Bundesrechnungshofes

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Bundesministerium darauf hinzuwirken, daß dem Bundesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

Fußnote(n):

(+++ § 66: Zur Nichtanwendung vgl. § 61 Abs. 2 Satz 3 SAG +++)

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