§ 89 BHO
Prüfung
(1) Der Bundesrechnungshof prüft
- 1.
- die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.
- Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.
- Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.
- die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
Fußnote(n):
(+++ § 89: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)
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