§ 92 BHO

Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist.

Fußnote(n):

(+++ § 92: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)

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