§ 1 BHV1V
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion (BHV1-Infektion), wenn diese
- a)
- durch virologische Untersuchung (Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis) oder
- b)
- durch klinische und serologische Untersuchung auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion (Antikörpernachweis)
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn das Ergebnis der klinischen oder serologischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- BHV1-freier Rinderbestand:Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern, der
- a)
- die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
- b)
- in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als BHV1-frei gilt und die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt II erfüllt;
- 2.
- BHV1-freies Rind:ein Zucht- oder Nutzrind, das
- a)
- aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt oder
- b)
- aus einem Rinderbestand stammt, in dem
- aa)
- alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind,
- bb)
- die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind,
- cc)
- alle weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, ausgenommen Reagenten, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und
- dd)
- das Rind frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden ist, oder
- c)
- aus einem Rinderbestand stammt, in dem
- aa)
- alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind und die Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und
- bb)
- das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor Beendigung der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind, oder
- d)
- aus einem Rinderbestand stammt, in dem das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind;
- 3.
- Reagent:ein Rind, bei dem
- a)
- durch virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 nachgewiesen ist oder
- b)
- durch serologische Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen sind.
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