§ 2a BHV1V
Untersuchungen
(1) Der Tierhalter hat, soweit sein Bestand nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom Hundert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung,
- 1.
- sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
- 2.
- sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung
- 1.
- einzelner oder aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zuständigkeitsgebietes, einschließlich der Entnahme von Blut- oder Milchproben,
- 2.
- nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfter Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form Auskunft über die Anzahl, die Art sowie den Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen zu erteilen.
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