§ 3 BienSchV 1992
Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
- 1.
- von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke,
- 2.
- von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste an Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist.
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