§ 4 BImAG

Organe, Satzung

(1) Die Bundesanstalt wird von einem Vorstand geleitet und vertreten. Er besteht aus der Sprecherin oder dem Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes bestimmen dieses Gesetz und die Satzung. Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Amtsbezeichnung "Sprecherin des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" oder "Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben"; die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben".

(2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand der Bundesanstalt und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. Der Verwaltungsrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung. Der Verwaltungsrat trifft auf Vorlage des Vorstands Beschlüsse über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans einschließlich der Finanzierung und Durchführung von Bauprojekten des zivilen Bundesbaus in Zuständigkeit der Bundesanstalt,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
3.
die Empfehlung zur Höhe der Abführung,
4.
die Entlastung des Vorstands und
5.
die Verwendung des Bilanzgewinns.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, einem nach Satz 5 gefassten Beschluss zu widersprechen (Vetorecht), wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss wichtigen Interessen des Bundes nicht gerecht wird, insbesondere im Widerspruch zu den der Bundesanstalt übertragenen Aufgaben steht. Die Ausübung des Vetorechts soll auf Beschlüsse mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Bundesanstalt beschränkt werden. Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, das Vetorecht der oder des Vorsitzenden zurückzuweisen, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorlage der oder des Vorsitzenden. Sofern das Vetorecht nicht zurückgewiesen wird, gilt die Vorlage der oder des Vorsitzenden als beschlossen.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus

1.
der oder dem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen entsandt wird,
2.
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entsandt werden,
3.
bis zu fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages, darunter die oder der Vorsitzende der Kommission des Ältestenrates für Bau- und Raumangelegenheiten des Deutschen Bundestages, und
4.
bis zu vier weiteren sachverständigen Personen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen; sie werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Verwaltungsrat berufen und bleiben nach Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Eine erneute Berufung ist möglich. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten sachverständigen Personen werden im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen Bundestages berufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die Satzung der Bundesanstalt. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

1.
den Aufbau und die Organisation,
2.
die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes,
3.
die Aufgaben und Befugnisse eines Verwaltungsrates,
4.
die rechtsgeschäftliche Vertretung,
5.
die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.
Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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