§ 7 BImAG
Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der
- -
- eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
- -
- eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,
- -
- eine Personalplanung
(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.