§ 10 BinSchAufgG
Amtliche Mitteilung
Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die
- 1.
- nach den §§ 12 und 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,
- 2.
- nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,
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