§ 4 BinSchAusbV
Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 3.
- weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- Frachtschifffahrt oder
- b)
- Personenschifffahrt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,
- 2.
- Anwenden der Fahrzeugausrüstung,
- 3.
- Be- und Entladen von Fahrzeugen,
- 4.
- Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
- 5.
- Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- 6.
- Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,
- 7.
- Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- 8.
- Befördern von Personen,
- 9.
- Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,
- 10.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
- 11.
- Handeln in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt und
- 5.
- Informieren und Kommunizieren.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- 1.
- im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder
- 2.
- im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.
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