(Fundstelle: BGBl. I 2022, 276 - 287)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten - b)
rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich - c)
Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzen - d)
Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen - e)
im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen - f)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen - g)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen - h)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen - i)
Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit - j)
Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern - k)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen
| 20 | |
| | - l)
Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen - m)
im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwenden - n)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen - o)
Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden - p)
europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen
| | |
| | - q)
Gültigkeit von zulassungsrelevanten Dokumenten für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, überprüfen - r)
Beachtung von Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, sowie Einsatz von optischen und akustischen Signalen überwachen - s)
Anweisungen erteilen - t)
Ankermanöver, insbesondere Bedienen von Ankereinrichtungen, durchführen und überwachen - u)
sicheren Zugang zu Fahrzeugen gewährleisten - v)
Fahrzeuge vorbereiten, in Betrieb nehmen, mit Fahrzeugen anlegen, ablegen und Fahrzeuge verholen - w)
Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken navigieren und führen unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs; dabei sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten, insbesondere in Situationen mit hoher Verkehrsdichte - x)
Navigationsmittel und Verkehrsleitsysteme nutzen - y)
Verbände zusammenstellen - z)
Fahrtrouten auf der Basis von Frachtverträgen und unter Berücksichtigung zeitlicher, logistischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte planen
| | 18 |
2 | Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählen - b)
Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
| | |
| | - c)
elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen - d)
Einsatz von Drähten und Tauwerk gemäß Herstellervorgaben sicherstellen - e)
Drähte, Tauwerk und Knoten kontrollieren sowie deren Einsatz überwachen - f)
Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzen - g)
Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen - h)
Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwachen - i)
Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen sowie Betriebsbereitschaft gewährleisten - j)
Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen planen, aufbauen und trennen sowie überprüfen - k)
vorbeugende Instandhaltung planen und Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung durchführen - l)
Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - m)
die nach rechtlichen Vorgaben und dem geltenden Schiffszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrollieren sowie bei Abweichungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen - n)
Kontrollen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie ergriffene Maßnahmen dokumentieren - o)
Anweisungen zur Vorbereitung und zum Einsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen erteilen sowie sichere Verwendung und Bedienung der Fahrzeugausrüstung gewährleisten
| 12
| |
3 | Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unterscheiden - b)
Staupläne umsetzen - c)
Ballastsysteme einsetzen und Ballastierung überwachen
| | |
| | - d)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen - e)
Eichaufnahmen durchführen, Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen - f)
Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
| 12 | |
| | - g)
Ladungsgewicht anhand des Schiffseichscheines planen und Abladetiefe festlegen sowie Eintauchung überwachen - h)
Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten sowie Ladungssicherung überwachen - i)
Sicherheit beim Be- und Entladen sowie Ladungsfürsorge während einer Reise planen und gewährleisten - j)
Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs gewährleisten
| | 4 |
4 | Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - b)
Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen - c)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen - d)
Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen - e)
Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffskörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählen - f)
Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen - g)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen - h)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen - i)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen - j)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen
| 15
| |
| | - k)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen - l)
Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen - m)
durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren - n)
Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen - o)
Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten - p)
Betriebs- und Hilfs-stoffe sowie Gebrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren - q)
Betriebs- und Hilfs-stoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentieren - r)
Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen - s)
Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
| | |
5 | Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen auswählen sowie Verfahren unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben - b)
Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilen - c)
Reinigungs- und Wartungs-arbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen - d)
Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen - e)
Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
| 10 | |
6 | Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Schadenskontrollen planen, veranlassen und durchführen - b)
Funktionsstörungen und häufige Fehler erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen - c)
festgestellte Schäden unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Systemen beurteilen
| | |
| | - d)
technische Vorschriften berücksichtigen sowie technische und interne Dokumente auswerten - e)
Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten ergreifen - f)
Antriebs- sowie Hilfsmaschinen und Hilfsausrüstung im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Leistung beurteilen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen - g)
Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen - h)
Arbeiten mit Pumpen und Rohrleitungssystemen sowie mit Bilge- und Ballastsystemen planen und überwachen - i)
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen - j)
elektrotechnische, elektronische sowie leittechnische Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen - k)
Arbeitsaufträge zur Instandsetzung erteilen sowie Umsetzung von Maßnahmen überwachen - l)
Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung von Geräten, Maschinen und Anlagen überwachen und beaufsichtigen - m)
Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sicherstellen - n)
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren - o)
Eigenschaften von Materialien sowie Einsatzmöglichkeiten von Materialien und Verfahren zur Wartung und Instandsetzung beurteilen - p)
Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen sowie sachgemäße Verwendung sicherstellen - q)
Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen - r)
Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen überwachen - s)
Entsorgung von Rest- und Wertstoffen gewährleisten und dokumentieren
| | 10 |
7 | Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Besatzungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Ruhezeiten und Zusammensetzung der Besatzung, für den Betrieb von Fahrzeugen anwenden - b)
Besatzung gemäß Besatzungsvorschriften zusammenstellen sowie Arbeitsaufgaben entsprechend Qualifikationen übertragen - c)
Besatzung in Kommunikations- und Informationssysteme einweisen - d)
Verwendung und Bedienung technischer Geräte und Anlagen organisieren - e)
Arbeitsbedarfe ermitteln sowie Betriebsabläufe und Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen - f)
Arbeitsaufträge formulieren, Anweisungen erteilen und Ausführung von Aufgaben überwachen sowie Arbeitsabläufe steuern - g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren - h)
Umsetzung rechtlicher Regelungen zur Arbeitssicherheit, zur Gesundheit und zum Umweltschutz gewährleisten und überwachen - i)
Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von Arbeitsaufträgen, insbesondere für die Reinigung geschlossener Räume, vorgeben, kontrollieren und überwachen - j)
für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen sorgen - k)
finanzielle Mittel verwalten sowie Einnahmen und Ausgaben dokumentieren
| | 14 |
8 | Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhalten - b)
Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützen - c)
mit Personen, auch unter Verwendung von berufsspezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizieren - d)
bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten - e)
in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen
| 5 | |
| | - f)
eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkungen des Zutritts für Personen festlegen und überwachen - g)
Bordschutzkonzepte gegen unbefugten Zutritt erstellen sowie Bordwachen organisieren und dokumentieren - h)
erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Personen im Allgemeinen sowie in Notfällen planen und gewährleisten
| | |
| | - i)
Anweisungen erteilen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können, sowie die Ausführung erteilter Anweisungen überwachen - j)
regelmäßige Sicherheitsübungen mit Sicherheitspersonal organisieren, durchführen und überwachen sowie dokumentieren - k)
Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personen auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen - l)
mit Personen, insbesondere in Notfällen, situations- und adressatengerecht kommunizieren - m)
Auswirkungen der Verteilung von Personen auf die Stabilität von Fahrgastschiffen beachten - n)
Meldungen für die Beförderung von Personen gemäß Vorgaben vornehmen - o)
Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
| | 5
|
9 | Transportieren von Gütern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von nicht gefährlichen Gütern einhalten - b)
betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von gefährlichen Gütern einhalten - c)
Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher Regelungen zur nationalen und internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen - d)
Frachtvertragsrecht für den Transport von Gütern berücksichtigen - e)
Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Umsetzung während Ladevorgängen überprüfen - f)
Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von Gütern vornehmen - g)
Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
| | 14 |
10 | Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitäten - b)
Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führen - c)
Anweisungen erfassen und umsetzen - d)
Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen, ansprechen und Maßnahmen ergreifen - e)
Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten - f)
Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen - g)
Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
| 6 | |
| | - h)
gruppendynamische Prozesse unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten und kultureller Identitäten beobachten und analysieren - i)
teamorientiertes Betriebsklima, auch außerhalb von Arbeitszeiten, an Bord fördern und gestalten - j)
Maßnahmen zur Suchtprävention ergreifen - k)
betriebliche Vorgaben zur Vermeidung des Konsums von Suchtmitteln sowie bei Missbrauch von Suchtmitteln durchsetzen - l)
Maßnahmen zur Verpflegung sowie zur Reinigung und Hygiene organisieren
| | 5 |
11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen - b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten - c)
Arbeitsergebnisse dokumentieren - d)
Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern - e)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren - g)
Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
| 9 | |
12 | Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen - b)
Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen - c)
Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufsspezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhalten - d)
Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - e)
sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen - f)
in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen - g)
in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
| 9 | |
| | - h)
Sicherheits- und Notfallpläne erstellen und prüfen - i)
Unterweisungen durchführen - j)
Krisenbewältigungsübungen organisieren - k)
Kontrolle von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung organisieren, durchführen, überwachen und dokumentieren
| | |
| | - l)
Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personal auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen - m)
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - n)
auf navigatorische Notfälle auf Binnen- und Seewasserstraßen reagieren - o)
Beiboote handhaben und Einsatz von Beibooten überwachen
| | 8 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
| |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
| |
| | - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
| |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
| |
| | - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
| |
| | | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat |
5 | Informieren und Kommunizieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen - b)
nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformationsdienst - c)
Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert einsetzen - d)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| 6 | |