§ 2 BinSchLV
Dauer der Ladezeit
(1) Die Ladezeit beträgt eine Stunde für jeweils 45 Tonnen Rohgewicht der für ein Schiff bestimmten Sendung. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.
(2) Bei der Berechnung der Ladezeit kommen folgende Zeiten nicht in Ansatz:
- 1.
- Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feiertage an der Ladestelle,
- 2.
- an Werktagen die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,
- 3.
- die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen jeder Art von Gut unmöglich ist.
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit der Frachtführer während der darin genannten Zeiten vereinbarungsgemäß oder auf Weisung des Absenders oder der Meldestelle ladebereit ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.