§ 2 BinSchPersBetrEBefähPrV
Prüfungsausschüsse
(1) Die mit der Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene nach § 59 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung beauftragten Industrie- und Handelskammern, die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve und die Industrie- und Handelskammer Magdeburg, bilden die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungsverfahren erforderlichen Prüfungsausschüsse.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht jeweils aus
- 1.
- einem vorsitzenden Mitglied sowie
- 2.
- zwei beisitzenden Mitgliedern,
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