§ 3 BinSchSiV
Ermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,
- 2.
- den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,
- 3.
- den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.
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