§ 11.02 BinSchStrO

Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtsstraße
Länge
m
Breite
m
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)
Fahrzeug/Verband 67,00 8,20
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12
a) Fahrzeug135,0025,00
b) Verband190,0025,00
1.3km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)
a) Fahrzeug135,0014,20
b) Verband190,0014,20
1.4km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)
a) Fahrzeug135,0012,20
b) Verband190,0012,20
1.5km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)
a) Fahrzeug135,0011,45
b) Verband190,0011,45
1.6km 84,00 bis km 387,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)
a) Fahrzeug/Verband 90,00 11,45.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1.6 darf die zulässige Länge bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach2,50 m,
cc)
von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals2,90 m.
4.
Die Fahrrinnenbreite beträgt
a)
von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg50,00 m,
b)
vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt40,00 m,
c)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach36,00 m,
d)
von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals40,00 m.

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